Satzung des Vereins „Begegnungszentrum Wittenberg West

Auf der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2021 wurde eine neue Satzung beschlossen, die am 12.04.2021 im Vereinsregister eingetragen wurde.

Unsere aktuelle Satzung als PDF finden Sie hier.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Begegnungszentrum Wittenberg West".
  2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Satzung und alle Satzungsänderungen sind beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal zur Registrierung vorzulegen. Nach Eintrag in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz „e.V."
  3. Der Sitz des Vereins ist die Lutherstadt Wittenberg. Für alle sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verfolgt diese selbst.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung stadtteilbezogener Sozialarbeit in Wittenberg West, insbesondere die Förderung des Zusammenlebens, der Kommunikation, der Toleranz und der gegenseitigen Hilfe zwischen den Generationen sowie der Bildung und Gesundheitsvorsorge für Senioren und Kinder.
  3. Der Satzungszweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    • Einrichtung, Programmgestaltung und Personalausstattung eines Begegnungszentrums in Wittenberg West
    • Durchführung von zielgruppengerechten und lebensweltbezogenen Bildungsangeboten für Senioren, Jugendliche und Kinder in Wittenberg West und angrenzenden Stadtquartieren
    • Förderung von ehrenamtlichen Aktivitäten und Initiativen im sozialen Bereich, insbesondere für generationsübergreifende Projekte und für bürgerschaftliche Mitwirkung bei der sozialen Stadtteilentwicklung
    • Gesundheitsberatung sowie Anregung und Betreuung von Selbsthilfegruppen und von Projekten selbst organisierter aktiver Gesundheitsvorsorge
    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Initiativen in Wittenberg West
    • Öffentlichkeitsarbeit für das Programm des Begegnungszentrums sowie für andere Veranstaltungen im Stadtteil, die mit dem Vereinszweck in Übereinstimmung stehen.
  4. Der Verein unterstützt durch Mitgliedsbeiträge und Einwerbung von Sponsorengeldern die Arbeit und die Unterhaltung des Begegnungszentrums in Wittenberg West.
  5. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen. Das kann durch entsprechende Einzelaktionen und/oder durch eine einmalige oder fortlaufende Förderung erfolgen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitarbeit im Verein erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden (ordentliche Mitglieder). Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern, können assoziierte Mitglieder werden. Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    • die Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen
    • die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstandes
    • Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht
    • Beschluss des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
    • Verabschiedung von Beitragsordnungen, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  5. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird innerhalb von 2 Monaten an alle Mitglieder versandt.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel­ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Für Zweckänderung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Einmal im Jahr ist der Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend-und Altenhilfe.
  2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2021 beschlossen.

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